§ 139a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekanntzugeben.

(4) Zuständige Behörde sind die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 und 3 zuständigen Organe.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekanntzugeben.

(4) Zuständige Behörde sind die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 und 3 zuständigen Organe.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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