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(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekanntzugeben.
(4) Zuständige Behörde sind die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 und 3 zuständigen Organe.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000
(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekanntzugeben.
(4) Zuständige Behörde sind die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 und 3 zuständigen Organe.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000