§ 139b LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesangestellten der Verwendungsgruppe a, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 4, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Monat. § 44 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 47 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Gehaltes erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Gehalt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesangestellten der Verwendungsgruppe a, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 4, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Monat. § 44 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 47 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Gehaltes erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Gehalt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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