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(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung oder Anzeige nach baudem Oö. Luftreinhalte- und gasrechtlichen BestimmungenEnergietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich. Die gasrechtlichen; dessen Bestimmungen habensind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigenanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung oder Anzeige nach baudem Oö. Luftreinhalte- und gasrechtlichen BestimmungenEnergietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich. Die gasrechtlichen; dessen Bestimmungen habensind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigenanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)