§ 139d LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Landesregierung.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 128 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Landesregierung.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 128 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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