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(1) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind § 57 und § 76 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf jene Landesbeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
a) | für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, | |||||||||
b) | für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse | |||||||||
erforderlichen Zeitraumes verstrichen ist und die längstens bis zum Ende des nach den lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 76 Abs. 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung so anzuwenden, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre. |
(4) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage.
(5) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
(6) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung des Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Ruhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.
(7) § 139 in der Fassung des am 31. Jänner 1998 geltenden Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, die am 31. Dezember 1997 Landesbedienstete waren, weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 76 und 98 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Auf jene Landesbediensteten, die keine Erklärung (§ 108 des Landesbedienstetengesetzes 2000) abgegeben haben, sind die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen ohne Berücksichtigung des Stellenplanes (§ 64 Abs. 4 § 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000) anzuwenden.
(10) § 44 Abs. 2 lit. a in der Fassung des am 31. Dezember 2000 geltenden Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesbediensteten, die bis spätestens 30. Juni 2000 in den Landesdienst eingetreten sind, weiterhin anzuwenden. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
(11) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Kraft.
(12) Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 56 Abs. 2 und 112 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 16/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 141 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(13) Die im § 138 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 138 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(14) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 38/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 58/1997, 5/1998, 25/1998, 49/2000, 58/2001, 38/2007, 23/2009, 50/2015, 66/2019
(1) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind § 57 und § 76 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf jene Landesbeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
a) | für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, | |||||||||
b) | für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse | |||||||||
erforderlichen Zeitraumes verstrichen ist und die längstens bis zum Ende des nach den lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 76 Abs. 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung so anzuwenden, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre. |
(4) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage.
(5) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
(6) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung des Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Ruhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.
(7) § 139 in der Fassung des am 31. Jänner 1998 geltenden Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, die am 31. Dezember 1997 Landesbedienstete waren, weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 76 und 98 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Auf jene Landesbediensteten, die keine Erklärung (§ 108 des Landesbedienstetengesetzes 2000) abgegeben haben, sind die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen ohne Berücksichtigung des Stellenplanes (§ 64 Abs. 4 § 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000) anzuwenden.
(10) § 44 Abs. 2 lit. a in der Fassung des am 31. Dezember 2000 geltenden Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesbediensteten, die bis spätestens 30. Juni 2000 in den Landesdienst eingetreten sind, weiterhin anzuwenden. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
(11) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Kraft.
(12) Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 56 Abs. 2 und 112 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 16/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 141 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(13) Die im § 138 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 138 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(14) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 38/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 58/1997, 5/1998, 25/1998, 49/2000, 58/2001, 38/2007, 23/2009, 50/2015, 66/2019