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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) § 23 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Landesbeamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amtswegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 14/2001LGBl.Nr. 23/2009
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(2) § 23 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Landesbeamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amtswegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 14/2001LGBl.Nr. 23/2009