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(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 72 und 72a mit folgenden Abweichungen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002
(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 72 und 72a mit folgenden Abweichungen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002