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(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
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(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsgenüssen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002
(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
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(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsgenüssen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002