§ 142e LBed. 1988 (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Das Urlaubsausmaß gemäß § 44 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B§ 142e LBed. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologischtechnische Assistenten u.a1988 seit 31.12.2009 weggefallen. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 14.05.2003 bis 31.12.2009
Das Urlaubsausmaß gemäß § 44 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B§ 142e LBed. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologischtechnische Assistenten u.a1988 seit 31.12.2009 weggefallen. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten