§ 19 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder
    1. 1.Ziffer einsum die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
    2. 2.Ziffer 2die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
    Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012)
  2. (2)Absatz 2Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.
  3. (3)Absatz 3Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen § 6 Abs. 3 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entwederErlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen Paragraph 6, Absatz 3, errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entweder
    1. 1.Ziffer einsden gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder
    2. 2.Ziffer 2die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
    (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 112/2022, 100/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 112/2022, 100/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Aufträge gemäß Abs. 3 Z 2 werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)Die Aufträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 21.11.2024

In Kraft vom 21.12.2022 bis 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder
    1. 1.Ziffer einsum die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
    2. 2.Ziffer 2die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
    Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012)
  2. (2)Absatz 2Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.
  3. (3)Absatz 3Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen § 6 Abs. 3 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entwederErlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen Paragraph 6, Absatz 3, errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entweder
    1. 1.Ziffer einsden gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder
    2. 2.Ziffer 2die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
    (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 112/2022, 100/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 112/2022, 100/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Aufträge gemäß Abs. 3 Z 2 werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)Die Aufträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012)

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