§ 146 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

Das Urlaubsausmaß gemäß § 44 Abs. 1 § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage32 Stunden für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologischtechnischeradiologisch-technische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009, 50/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2015

Das Urlaubsausmaß gemäß § 44 Abs. 1 § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage32 Stunden für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologischtechnischeradiologisch-technische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009, 50/2015

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