§ 147 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Landesbeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

bis 1953

61 Lebensjahren
und sechs Monaten

1954

62 Lebensjahren

1955

62 Lebensjahren
und sechs Monaten

1956

63 Lebensjahren

1957

63 Lebensjahren
und sechs Monaten

1958

64 Lebensjahren

1959

64 Lebensjahren
und sechs Monaten

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte, die vor dem 01. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nicht statt.

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 zählen Dienstzeiten nach § 76 Abs. 7 lit. a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach § 78 Abs. 1 lit. a, b und e.

(4) Für Landesbeamte der in der Tabelle nach Abs. 1 angeführten Geburtsjahrgänge gilt § 76a Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.

(5) Bei Landesbeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76 Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:

Beginn des Ruhestandes (im Jahr)

Durchrechnungszeitraum (in Monaten)

(im Jahr)

(in Monaten)

2010

12

2011

20

2012

28

2013

36

2014

4440

2015

52

2016

60

2017

68

2018

76

2019

84

2020

92

2021

100

2022

108

2023

116

2024

124

2025

132

2026

140

2027

148

2028

156

2029

164

2030

172

(6) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2010 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(7) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz beträgt bei Landesbeamten, die seit dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für jedes nach dem 31. Dezember 2009 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(8) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 7 erster Satz sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(9) Landesbeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr beginnt, haben einen Ruhebezugssicherungsbeitrag- unbeschadet des § 76b Abs. 3 abweichend von § 76b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beginn des Ruhezustandes Ruhestandes

(im Jahr)

Ruhebezugssicherungsbeitrag

(v.H. des Ruhebezuges

einschließlich der Sonderzahlungen)

2010

3,17 v.H.

2011

3,04 v.H.

2012

2,92 v.H.

2013

2,79 v.H.

2014

2,66 v.H.

2015

2,53 v.H.

2016

2,41 v.H.

2017

2,28 v.H.

2018

2,15 v.H.

2019

2,02 v.H.

2020

1,89 v.H.

2021

1,77 v.H.

2022

1,64 v.H.

2023

1,51 v.H.

2024

1,38 v.H.

2025

1,26 v.H.

2026

1,13 v.H.

Abab 2027

0,00 v.H.

(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

(11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden.

(12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) Für den Fall, dass die §§ 82b und 83 Abs. 4 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 25/2011, 24/2015

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 11.05.2011 bis 30.06.2015

(1) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Landesbeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

bis 1953

61 Lebensjahren
und sechs Monaten

1954

62 Lebensjahren

1955

62 Lebensjahren
und sechs Monaten

1956

63 Lebensjahren

1957

63 Lebensjahren
und sechs Monaten

1958

64 Lebensjahren

1959

64 Lebensjahren
und sechs Monaten

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte, die vor dem 01. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nicht statt.

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 zählen Dienstzeiten nach § 76 Abs. 7 lit. a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach § 78 Abs. 1 lit. a, b und e.

(4) Für Landesbeamte der in der Tabelle nach Abs. 1 angeführten Geburtsjahrgänge gilt § 76a Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.

(5) Bei Landesbeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76 Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:

Beginn des Ruhestandes (im Jahr)

Durchrechnungszeitraum (in Monaten)

(im Jahr)

(in Monaten)

2010

12

2011

20

2012

28

2013

36

2014

4440

2015

52

2016

60

2017

68

2018

76

2019

84

2020

92

2021

100

2022

108

2023

116

2024

124

2025

132

2026

140

2027

148

2028

156

2029

164

2030

172

(6) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2010 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(7) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz beträgt bei Landesbeamten, die seit dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für jedes nach dem 31. Dezember 2009 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(8) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 7 erster Satz sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(9) Landesbeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr beginnt, haben einen Ruhebezugssicherungsbeitrag- unbeschadet des § 76b Abs. 3 abweichend von § 76b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beginn des Ruhezustandes Ruhestandes

(im Jahr)

Ruhebezugssicherungsbeitrag

(v.H. des Ruhebezuges

einschließlich der Sonderzahlungen)

2010

3,17 v.H.

2011

3,04 v.H.

2012

2,92 v.H.

2013

2,79 v.H.

2014

2,66 v.H.

2015

2,53 v.H.

2016

2,41 v.H.

2017

2,28 v.H.

2018

2,15 v.H.

2019

2,02 v.H.

2020

1,89 v.H.

2021

1,77 v.H.

2022

1,64 v.H.

2023

1,51 v.H.

2024

1,38 v.H.

2025

1,26 v.H.

2026

1,13 v.H.

Abab 2027

0,00 v.H.

(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

(11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden.

(12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) Für den Fall, dass die §§ 82b und 83 Abs. 4 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 25/2011, 24/2015

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