§ 24 Oö. ElWOG 2006 § 24

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu denauf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den von der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher VerträgeSystemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem).

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.05.2012

Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu denauf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den von der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher VerträgeSystemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem).

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

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