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(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen
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(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:
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(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen sowie den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energie notwendig sind, vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014)
(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 48/2012)
(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)
(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen
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(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:
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(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen sowie den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energie notwendig sind, vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014)
(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 48/2012)
(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)