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(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG§ 41 ElWOG 2010 die Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG§ 41 ElWOG 2010 die Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.