§ 30 Oö. ElWOG 2006 § 30

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG§ 41 ElWOG 2010 die Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.05.2012

(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG§ 41 ElWOG 2010 die Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

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