§ 32 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 32

Konzessionsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. In zweifacher Ausfertigung sind anzuschließen:

1.

Eine Beschreibung der Art und des Umfangs des bestehenden oder geplanten Netzes;

2.

ein Plan des vorgesehenen Netzgebiets mit Darstellung der Gebietsgrenze (Konzessionsplan).

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:

1.

Die Wirtschaftskammer OÖ.;

2.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

3.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

4.

die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);

5.

die Gemeinden, die im vorgesehenen Versorgungsgebiet, wenn auch nur teilweise, liegen;

6.

jene Betreiber von Verteilernetzen, die an das vorgesehene Versorgungsgebiet angrenzen, und der Übertragungsnetzbetreiber nach § 28 Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.2022
§ 32

Konzessionsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. In zweifacher Ausfertigung sind anzuschließen:

1.

Eine Beschreibung der Art und des Umfangs des bestehenden oder geplanten Netzes;

2.

ein Plan des vorgesehenen Netzgebiets mit Darstellung der Gebietsgrenze (Konzessionsplan).

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:

1.

Die Wirtschaftskammer OÖ.;

2.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

3.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

4.

die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);

5.

die Gemeinden, die im vorgesehenen Versorgungsgebiet, wenn auch nur teilweise, liegen;

6.

jene Betreiber von Verteilernetzen, die an das vorgesehene Versorgungsgebiet angrenzen, und der Übertragungsnetzbetreiber nach § 28 Abs. 1.

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