§ 36 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, gehen die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.

(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Unbeschadet des § 34 Abs. 2 finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die §§ 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 46/2018)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.2022
(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, gehen die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.

(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Unbeschadet des § 34 Abs. 2 finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die §§ 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 46/2018)

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