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Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) VonAnschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 38 sind jedenfalls jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdin den Marktregeln näher zu definieren.
(2Anm: LGBl.Nr. 36/2022) Die Anschlusspflicht besteht nicht:
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Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) VonAnschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 38 sind jedenfalls jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdin den Marktregeln näher zu definieren.
(2Anm: LGBl.Nr. 36/2022) Die Anschlusspflicht besteht nicht:
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