§ 39 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999

§ 39

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) VonAnschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 38 sind jedenfalls jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdin den Marktregeln näher zu definieren.

(2Anm: LGBl.Nr. 36/2022) Die Anschlusspflicht besteht nicht:

1.

Soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist;

2.

für Widerstandsheizungen zur Beheizung von Wohnräumen.

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 19.04.2022

§ 39

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) VonAnschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 38 sind jedenfalls jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdin den Marktregeln näher zu definieren.

(2Anm: LGBl.Nr. 36/2022) Die Anschlusspflicht besteht nicht:

1.

Soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist;

2.

für Widerstandsheizungen zur Beheizung von Wohnräumen.

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