§ 44a Oö. ElWOG 2006 § 44a

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf Antrag

1.

einer Inländerin oder eines Inländers,

2.

einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers,

3.

eines Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4.

einer Person, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt,

mit Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß die außerhalb Oberösterreichs im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung für die Tätigkeit als Betriebsleiter nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oderFür die Ausübung des entsprechenden BerufsAnerkennung von Berufsqualifikationen im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind;

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt und im Besitz eines oder mehrerer einschlägiger Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

(3) Die zweijährige Berufserfahrung nach AbsRahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. 2 Z 2 darfBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht erfordert werden, wenn der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, welche den Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. b, c, d oder e dieser Richtlinie zugeordnet werden kann.

(4) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 5 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller - nach ihrer oder seiner Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

(5) Wenn

1. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises in Oberösterreich vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder
2. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer
kann - je nach der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung - nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG als Bedingung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.

(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 30.08.2008 bis 20.07.2017

(1) Die Behörde hat auf Antrag

1.

einer Inländerin oder eines Inländers,

2.

einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers,

3.

eines Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4.

einer Person, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt,

mit Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß die außerhalb Oberösterreichs im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung für die Tätigkeit als Betriebsleiter nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oderFür die Ausübung des entsprechenden BerufsAnerkennung von Berufsqualifikationen im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind;

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt und im Besitz eines oder mehrerer einschlägiger Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

(3) Die zweijährige Berufserfahrung nach AbsRahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. 2 Z 2 darfBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht erfordert werden, wenn der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, welche den Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. b, c, d oder e dieser Richtlinie zugeordnet werden kann.

(4) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 5 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller - nach ihrer oder seiner Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

(5) Wenn

1. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises in Oberösterreich vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder
2. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer
kann - je nach der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung - nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG als Bedingung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.

(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

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