Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oderFür die Ausübung des entsprechenden BerufsAnerkennung von Berufsqualifikationen im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
|
| |||||||||
|
|
(3) Die zweijährige Berufserfahrung nach AbsRahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. 2 Z 2 darfBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht erfordert werden, wenn der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, welche den Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. b, c, d oder e dieser Richtlinie zugeordnet werden kann.
(4) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 5 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller - nach ihrer oder seiner Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(5) Wenn
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)
(1) Die Behörde hat auf Antrag
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oderFür die Ausübung des entsprechenden BerufsAnerkennung von Berufsqualifikationen im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
|
| |||||||||
|
|
(3) Die zweijährige Berufserfahrung nach AbsRahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. 2 Z 2 darfBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht erfordert werden, wenn der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, welche den Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. b, c, d oder e dieser Richtlinie zugeordnet werden kann.
(4) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 5 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller - nach ihrer oder seiner Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(5) Wenn
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)