§ 47 Oö. ElWOG 2006 Versorgungssicherheit bei

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Netzbetreiber haben

1.

ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungs- oder Verteilernetz unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung der Hilfsdienste zu sorgen, wobei das (n-1)- Kriterium bei der Errichtung, beim Betrieb und der Erhaltung der Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetze anzustreben ist,

2.

die zum Betrieb des Netzsystems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

3.

langfristige Planungen für den Netzausbau durchzuführen und den Betreibern der anderen Netze, mit denen ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen; die langfristige Planung für den Netzausbau ist entsprechend dem tatsächlichen und prognostizierten Verbrauch an elektrischer Energie jährlich zu aktualisieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,

4.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre, zu enthalten und

5.

einen Betriebsleiter gemäß § 44 zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(2) Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern im Abs. 1 Z 1 bis 3 auferlegten Pflichten können unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung technische Mindestanforderungen festgelegt werden, die bei der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung von Netzen einzuhalten sind. In einer solchen Verordnung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden. Wenn es diese festgelegten technischen Mindestanforderungen verlangen, kann erforderlichenfalls auch die Errichtung neuer Leitungsanlagen bzw. die Verstärkung bestehender Leitungsanlagen durch Bescheid angeordnet werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 72/2008)

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat neben den Pflichten nach Abs. 1 mit den Netzsystemen der Verteilernetzbetreiber zu kooperieren, soweit es die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erfordert.

(4) Soweit nicht die Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 19822012 zur Anwendung kommen, sind, wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert und die in diesem Landesgesetz vorgesehenen kooperativen bzw. vertraglichen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze und Verteilernetze nicht ausreichen, jene technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen und Betreibern von Stromerzeugungsanlagen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich zu gewährleisten. Dabei können insbesondere die bei der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern vorgesehen sowie langfristige Netzplanungen angeordnet werden und Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 72/2008, 103/2014)

Stand vor dem 17.12.2014

In Kraft vom 30.08.2008 bis 17.12.2014

(1) Netzbetreiber haben

1.

ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungs- oder Verteilernetz unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung der Hilfsdienste zu sorgen, wobei das (n-1)- Kriterium bei der Errichtung, beim Betrieb und der Erhaltung der Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetze anzustreben ist,

2.

die zum Betrieb des Netzsystems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

3.

langfristige Planungen für den Netzausbau durchzuführen und den Betreibern der anderen Netze, mit denen ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen; die langfristige Planung für den Netzausbau ist entsprechend dem tatsächlichen und prognostizierten Verbrauch an elektrischer Energie jährlich zu aktualisieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,

4.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre, zu enthalten und

5.

einen Betriebsleiter gemäß § 44 zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(2) Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern im Abs. 1 Z 1 bis 3 auferlegten Pflichten können unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung technische Mindestanforderungen festgelegt werden, die bei der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung von Netzen einzuhalten sind. In einer solchen Verordnung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden. Wenn es diese festgelegten technischen Mindestanforderungen verlangen, kann erforderlichenfalls auch die Errichtung neuer Leitungsanlagen bzw. die Verstärkung bestehender Leitungsanlagen durch Bescheid angeordnet werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 72/2008)

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat neben den Pflichten nach Abs. 1 mit den Netzsystemen der Verteilernetzbetreiber zu kooperieren, soweit es die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erfordert.

(4) Soweit nicht die Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 19822012 zur Anwendung kommen, sind, wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert und die in diesem Landesgesetz vorgesehenen kooperativen bzw. vertraglichen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze und Verteilernetze nicht ausreichen, jene technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen und Betreibern von Stromerzeugungsanlagen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich zu gewährleisten. Dabei können insbesondere die bei der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern vorgesehen sowie langfristige Netzplanungen angeordnet werden und Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 72/2008, 103/2014)

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