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(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich folgender Kriterien zu planen:
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(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes sowie des ElWOG und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer festzulegen. Die Planung hat transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahrs für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektsunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazität des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 72/2008LGBl.Nr. 48/2012)
(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich folgender Kriterien zu planen:
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(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes sowie des ElWOG und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer festzulegen. Die Planung hat transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahrs für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektsunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazität des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 72/2008LGBl.Nr. 48/2012)