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(1) Stromhändler, die beabsichtigen, Endverbraucher in Oberösterreich zu beliefern, sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens bei der Behörde anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die nach § 79 Abs. 6 ElWOG 2010 im Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers veröffentlichten Ergebnisse der Dokumentation den Endverbrauchern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012LGBl.Nr. 46/2018)
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(1) Stromhändler, die beabsichtigen, Endverbraucher in Oberösterreich zu beliefern, sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens bei der Behörde anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die nach § 79 Abs. 6 ElWOG 2010 im Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers veröffentlichten Ergebnisse der Dokumentation den Endverbrauchern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012LGBl.Nr. 46/2018)
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