§ 51 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Stromhändler, die beabsichtigen, Endverbraucher in Oberösterreich zu beliefern, sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens bei der Behörde anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(2) Die Behörde ist berechtigt, die nach § 79 Abs. 6 ElWOG 2010 im Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers veröffentlichten Ergebnisse der Dokumentation den Endverbrauchern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012LGBl.Nr. 46/2018)

(3) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Oberösterreich beliefert, die Stromhändlertätigkeit zu untersagen, wenn er

1.

insgesamt drei Mal wegen Verletzung seiner Pflichten nach diesem Landesgesetz rechtskräftig bestraft worden ist, sofern die Untersagung unter Bedachtnahme auf die im § 3 genannten Ziele nicht unverhältnismäßig ist, oder

2.

in sinngemäßer Anwendung des § 13 Gewerbeordnung 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 22.06.2018

In Kraft vom 01.06.2012 bis 22.06.2018

(1) Stromhändler, die beabsichtigen, Endverbraucher in Oberösterreich zu beliefern, sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens bei der Behörde anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(2) Die Behörde ist berechtigt, die nach § 79 Abs. 6 ElWOG 2010 im Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers veröffentlichten Ergebnisse der Dokumentation den Endverbrauchern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012LGBl.Nr. 46/2018)

(3) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Oberösterreich beliefert, die Stromhändlertätigkeit zu untersagen, wenn er

1.

insgesamt drei Mal wegen Verletzung seiner Pflichten nach diesem Landesgesetz rechtskräftig bestraft worden ist, sofern die Untersagung unter Bedachtnahme auf die im § 3 genannten Ziele nicht unverhältnismäßig ist, oder

2.

in sinngemäßer Anwendung des § 13 Gewerbeordnung 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

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