Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
5. TEIL
ÖKOSTROM
Öko-Programm
(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung "“Öko-Programm"” ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.
(2) Die Mittel des Programms bestehen aus
1. |
| |||||||||
2. | Zinserträgnissen der veranlagten Mittel, | |||||||||
3. | Zuwendungen des Landes, der Gemeinden, anderer | |||||||||
4. | freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008) |
(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der
1. | Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen, | |||||||||
2. | Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse, | |||||||||
3. | sonstigen Förderung von Einrichtungen, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern dienen. |
(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.
(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.
5. TEIL
ÖKOSTROM
Öko-Programm
(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung "“Öko-Programm"” ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.
(2) Die Mittel des Programms bestehen aus
1. |
| |||||||||
2. | Zinserträgnissen der veranlagten Mittel, | |||||||||
3. | Zuwendungen des Landes, der Gemeinden, anderer | |||||||||
4. | freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008) |
(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der
1. | Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen, | |||||||||
2. | Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse, | |||||||||
3. | sonstigen Förderung von Einrichtungen, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern dienen. |
(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.
(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.