§ 60 Oö. ElWOG 2006 § 60

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse, über Verfahren bei Bundesbehörden und Bundesdienststellen sowie über anhängige oder abgeschlossene Überprüfungen durch Bundes- oder Landesorgane verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb angemessener Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Den Organen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Rechten der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen. (Anm.: LGBl.Nr.: 90/2013)

(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 29 und § 40 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. In diesen Bericht ist auch eine Aufstellung der Entwicklung des Stromverbrauchs im jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetz, in einer Gesamtsicht und gegliedert nach Netzebenen, aufzunehmen.

(4) Elektrizitätsunternehmen haben

1.

den Abschluss von Stromlieferungsverträgen, die den Bezug von elektrischer Energie zur oberösterreichischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, oder

2.

Stromlieferungen mit einem Umfang von mehr als 50 Millionen kWh im Kalenderjahr, die den Bezug von elektrischer Energie zur oberösterreichischen Bedarfsdeckung aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums zum Gegenstand haben,

unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.

(6) Elektrizitätsunternehmen sind gemäß § 10 ElWOG 2010 verpflichtet, den Behörden einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(7) Die Prüfung der Jahresabschlüsse von Elektrizitätsunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 ElWOG 2010 Jahresabschlüsse zu veröffentlichen bzw. eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten haben, hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

Stand vor dem 17.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.12.2014

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse, über Verfahren bei Bundesbehörden und Bundesdienststellen sowie über anhängige oder abgeschlossene Überprüfungen durch Bundes- oder Landesorgane verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb angemessener Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Den Organen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Rechten der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen. (Anm.: LGBl.Nr.: 90/2013)

(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 29 und § 40 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. In diesen Bericht ist auch eine Aufstellung der Entwicklung des Stromverbrauchs im jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetz, in einer Gesamtsicht und gegliedert nach Netzebenen, aufzunehmen.

(4) Elektrizitätsunternehmen haben

1.

den Abschluss von Stromlieferungsverträgen, die den Bezug von elektrischer Energie zur oberösterreichischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, oder

2.

Stromlieferungen mit einem Umfang von mehr als 50 Millionen kWh im Kalenderjahr, die den Bezug von elektrischer Energie zur oberösterreichischen Bedarfsdeckung aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums zum Gegenstand haben,

unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.

(6) Elektrizitätsunternehmen sind gemäß § 10 ElWOG 2010 verpflichtet, den Behörden einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(7) Die Prüfung der Jahresabschlüsse von Elektrizitätsunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 ElWOG 2010 Jahresabschlüsse zu veröffentlichen bzw. eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten haben, hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten