Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:
1. | Die Beteiligten an diesen Verfahren; | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden; | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden; | |||||||||
4. | die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats; | |||||||||
5. |
| |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018) |
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:
1. | Die Beteiligten an diesen Verfahren; | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden; | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden; | |||||||||
4. | die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats; | |||||||||
5. |
| |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018) |