§ 62b Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, NachweiseHerkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 36/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 18.12.2014 bis 19.04.2022

Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, NachweiseHerkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 36/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

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