Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als NachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5Anhangs X der KWK-Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)
(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als NachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5Anhangs X der KWK-Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)
(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.