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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 24 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt, | |||||||||
2. | entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
3. | entgegen § 29a Abs. 1 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen § 31 als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt, | |||||||||
5. | entgegen § 33 Abs. 2 Z 2 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
6. | entgegen § 33 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen § 47 Abs. 1 Z 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
9. | entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 51a seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
11. | entgegen § 51b seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
12. | entgegen § 54 Abs. 1 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
13. | entgegen § 54 Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
14. | entgegen § 54 Abs. 3 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
15. | entgegen § 55 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 6 Abs. 1 und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen § 6 Abs. 4 seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
1a. | Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält, | |||||||||
2. | entgegen § 21 seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen § 21 Abs. 3 die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt, | |||||||||
3. | entgegen § 23 seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
5. | entgegen § 31 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt, | |||||||||
6. | entgegen § 36 Abs. 2 als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, | |||||||||
7. | entgegen § 37 Abs. 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
9. | entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 50a Abs. 2 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt, | |||||||||
11. | entgegen | |||||||||
12. | entgegen | |||||||||
13. | entgegen | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018) |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 15 Abs. 1 (Betriebseinstellung) und § 44 Abs. 7, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
2. | entgegen § 47 Abs. 1 Z 3 die langfristige Planung nicht vorlegt, | |||||||||
3. | entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen § 60 Abs. 1 und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt. |
(5) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 24 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt, | |||||||||
2. | entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
3. | entgegen § 29a Abs. 1 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen § 31 als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt, | |||||||||
5. | entgegen § 33 Abs. 2 Z 2 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
6. | entgegen § 33 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen § 47 Abs. 1 Z 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
9. | entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 51a seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
11. | entgegen § 51b seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
12. | entgegen § 54 Abs. 1 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
13. | entgegen § 54 Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
14. | entgegen § 54 Abs. 3 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, | |||||||||
15. | entgegen § 55 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 6 Abs. 1 und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen § 6 Abs. 4 seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
1a. | Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält, | |||||||||
2. | entgegen § 21 seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen § 21 Abs. 3 die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt, | |||||||||
3. | entgegen § 23 seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
5. | entgegen § 31 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt, | |||||||||
6. | entgegen § 36 Abs. 2 als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, | |||||||||
7. | entgegen § 37 Abs. 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
9. | entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 50a Abs. 2 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt, | |||||||||
11. | entgegen | |||||||||
12. | entgegen | |||||||||
13. | entgegen | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018) |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 15 Abs. 1 (Betriebseinstellung) und § 44 Abs. 7, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
2. | entgegen § 47 Abs. 1 Z 3 die langfristige Planung nicht vorlegt, | |||||||||
3. | entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen § 60 Abs. 1 und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt. |
(5) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)