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Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechtsjuristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die Körperschaft des öffentlichen Rechtsjuristische Person dies sicherzustellen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten MitarbeiterÄrztinnen und Ärzte der Körperschaft des öffentlichen Rechtsjuristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß Art.§ 20 Abs. 3 B-VG –- auch nach dereiner Vertragsauflösung –- unterliegen.
(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.
(Anm: LGBl.Nr. 126/2020) |
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechtsjuristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die Körperschaft des öffentlichen Rechtsjuristische Person dies sicherzustellen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten MitarbeiterÄrztinnen und Ärzte der Körperschaft des öffentlichen Rechtsjuristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß Art.§ 20 Abs. 3 B-VG –- auch nach dereiner Vertragsauflösung –- unterliegen.
(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.
(Anm: LGBl.Nr. 126/2020) |