§ 5 Oö. GSDG

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass

1.

§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,

2.

nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:

„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,

3.

§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,

4.

im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,

4a.

§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,

5.

die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,

6.

§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,

7.

im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,

8.

im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,

9.

§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:

„a)

die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2009, 54/2012)

(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.

(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.

(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht., dass

1.

Abs. 3 lautet:

„(3)

Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und

2.

im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2020

(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass

1.

§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,

2.

nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:

„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,

3.

§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,

4.

im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,

4a.

§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,

5.

die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,

6.

§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,

7.

im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,

8.

im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,

9.

§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:

„a)

die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2009, 54/2012)

(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.

(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.

(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht., dass

1.

Abs. 3 lautet:

„(3)

Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und

2.

im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

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