§ 4 Oö. VergRSG 2006 § 4

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichemüber den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der AbsendungÜbermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist - außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung - auf sieben Tage.

(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist siebenzehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragstellerdie Antragstellerin bzw. die Antragstellerinder Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(43) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung sowie- mit Ausnahme der Aufforderung zur Abgabe eines TeilnahmeantragsBekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die in den im Abs. 1 und 2 genannten ZeiträumeZeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der TeilnahmefristTeilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die AusschreibungAusschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auf brieflichem Weg übermitteltbereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die TeilnahmefristTeilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013LGBl. Nr. 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichemüber den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der AbsendungÜbermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist - außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung - auf sieben Tage.

(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist siebenzehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragstellerdie Antragstellerin bzw. die Antragstellerinder Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(43) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung sowie- mit Ausnahme der Aufforderung zur Abgabe eines TeilnahmeantragsBekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die in den im Abs. 1 und 2 genannten ZeiträumeZeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der TeilnahmefristTeilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die AusschreibungAusschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auf brieflichem Weg übermitteltbereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die TeilnahmefristTeilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013LGBl. Nr. 77/2018)

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