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(1) Die Berufsausbildung der
a) | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) und der | |||||||||
b) | familieneigenen Dienstnehmer und des eingetragenen Partners des Dienstgebers, soweit sie unter § 3 Abs. 2 lit. a bis c des Land- und Forstarbeitsgesetzes fallen, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. |
(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010, 25/2011
(1) Die Berufsausbildung der
a) | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) und der | |||||||||
b) | familieneigenen Dienstnehmer und des eingetragenen Partners des Dienstgebers, soweit sie unter § 3 Abs. 2 lit. a bis c des Land- und Forstarbeitsgesetzes fallen, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. |
(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010, 25/2011