§ 5 Oö. VergRSG 2006 § 5

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebersder Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Auftraggeberin undAntragstellerin bzw. des Antragstellers bzw.sowie gegebenenfalls der Antragstellerinvergebenden Stelle einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters bzw. der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin;

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin;

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin als verletzt erachtet;

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7.

einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(2) Ein Nachprüfungsantrag ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.

er nicht innerhalb der Fristen des § 4 gestellt wird oder

3.

er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)

(5) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebersder Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Auftraggeberin undAntragstellerin bzw. des Antragstellers bzw.sowie gegebenenfalls der Antragstellerinvergebenden Stelle einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters bzw. der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin;

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin;

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin als verletzt erachtet;

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7.

einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(2) Ein Nachprüfungsantrag ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.

er nicht innerhalb der Fristen des § 4 gestellt wird oder

3.

er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)

(5) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

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