§ 17 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
§ 17

Eignung des Pächters

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,

a)

die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt sind (§ 12 Abs 1),

b)

die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder die während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren und

c)

die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhaber einer Genehmigung nach Abs 2 sind.

(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a nicht vorliegen,

b)

der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder Inhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung eines anderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oder

c)

die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.

(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn

a)

dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei mitumfaßt und wenn für den Fall der Auflösung des Pachtvertrages oder für den Fall der Auflösung des Vereines sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,

b)

ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und

c)

nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist.

(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 03.08.2010 bis 22.09.2022
§ 17

Eignung des Pächters

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,

a)

die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt sind (§ 12 Abs 1),

b)

die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder die während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren und

c)

die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhaber einer Genehmigung nach Abs 2 sind.

(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a nicht vorliegen,

b)

der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder Inhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung eines anderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oder

c)

die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.

(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn

a)

dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei mitumfaßt und wenn für den Fall der Auflösung des Pachtvertrages oder für den Fall der Auflösung des Vereines sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,

b)

ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und

c)

nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist.

(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

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