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Eignung des Pächters
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
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(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.
(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn
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(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
Eignung des Pächters
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
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(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.
(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn
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(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.