§ 6 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Kurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Kurse, zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeitsprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter bzw. Facharbeiterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 32/2014

Stand vor dem 10.06.2014

In Kraft vom 31.08.2001 bis 10.06.2014

(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Kurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Kurse, zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeitsprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter bzw. Facharbeiterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 32/2014

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