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(1) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010
(1) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010