§ 6b LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Behörde und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

a)

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Dauer des Ausbildungsversuches,

c)

die Ausbildungsvorschriften,

d)

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

e)

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

f) Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 2 Abs. 2,
g) Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2,
h) Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
i) die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 7.

f) Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 2 Abs. 2,

g)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2,

h)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

i)

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 7.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Die lehrberechtigte Person oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat

a)

der Behörde auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

b)

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Behörde zuzulassen.

(5) Die Behörde hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 2 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 6.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010

Stand vor dem 13.04.2010

In Kraft vom 12.09.2007 bis 13.04.2010

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Behörde und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

a)

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Dauer des Ausbildungsversuches,

c)

die Ausbildungsvorschriften,

d)

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

e)

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

f) Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 2 Abs. 2,
g) Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2,
h) Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
i) die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 7.

f) Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 2 Abs. 2,

g)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2,

h)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

i)

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 7.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Die lehrberechtigte Person oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat

a)

der Behörde auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

b)

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Behörde zuzulassen.

(5) Die Behörde hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 2 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 6.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010

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