§ 29 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
§ 29

Entziehung der Jahresfischerkarte

Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (§ 26 Abs. 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit a . a oder lit. b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwerben.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 01.01.2001 bis 22.09.2022
§ 29

Entziehung der Jahresfischerkarte

Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (§ 26 Abs. 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit a . a oder lit. b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwerben.

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