§ 30 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
§ 30

Fischergastkarte

(1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit a oder lit b vorliegt.

(2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.

(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag auszufolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahr der Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast, sowie die Bestätigung, daß der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarte einzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular der Fischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für die Formulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzes nicht entsprechen, sind ungültig.

(4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 01.01.2001 bis 22.09.2022
§ 30

Fischergastkarte

(1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit a oder lit b vorliegt.

(2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.

(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag auszufolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahr der Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast, sowie die Bestätigung, daß der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarte einzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular der Fischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für die Formulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzes nicht entsprechen, sind ungültig.

(4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.

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