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(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagenzehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Werktagen15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)
(3) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2010)
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagenzehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Werktagen15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)
(3) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2010)