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(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
a) | die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind, oder | |||||||||
b) | die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2 den Fischfang ausüben, oder | |||||||||
c) | die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen und die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2b den Fischfang ausüben, |
erteilen.
(2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
a) | die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind, oder | |||||||||
b) | die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2 den Fischfang ausüben, oder | |||||||||
c) | die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen und die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2b den Fischfang ausüben, |
erteilen.
(2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.