§ 10d LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 10f) unter Einbeziehung der Behörde sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(2) Bei Personen nach § 10c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen nach § 10a als auch in Ausbildungsverträgen nach § 10b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(3) Lehrverträge gemäß § 10a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die nach § 10a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(4) Bei Ausbildungsverträgen gemäß § 10b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr (§ 10b Abs. 2) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(5) Die Behörde hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 12.09.2007 bis 19.02.2013

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 10f) unter Einbeziehung der Behörde sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(2) Bei Personen nach § 10c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen nach § 10a als auch in Ausbildungsverträgen nach § 10b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(3) Lehrverträge gemäß § 10a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die nach § 10a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(4) Bei Ausbildungsverträgen gemäß § 10b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr (§ 10b Abs. 2) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(5) Die Behörde hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

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