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(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 10b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Behörde zu nominierenden Experten des betreffenden BerufsbereichsBerufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Behörde hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist imIm Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Behörde festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 6a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013
(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 10b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Behörde zu nominierenden Experten des betreffenden BerufsbereichsBerufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Behörde hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist imIm Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Behörde festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 6a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013