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(1) Ein Wechsel zwischen einer Ausbildung nach § 4, § 10a und § 10b ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der lehrberechtigten Person oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der auszubildenden Person andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einer Ausbildung nach § 4 in eine Ausbildung nach § 10a oder § 10b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Ausbildung in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 10c lit. d entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 4 und einem Lehrverhältnis nach § 10a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Behörde sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 145 des Land- und Forstarbeitsgesetzes beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 10b sowohl das Ausbildungsziel nach § 10g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 4 oder § 10a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013
(1) Ein Wechsel zwischen einer Ausbildung nach § 4, § 10a und § 10b ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der lehrberechtigten Person oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der auszubildenden Person andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einer Ausbildung nach § 4 in eine Ausbildung nach § 10a oder § 10b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Ausbildung in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 10c lit. d entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 4 und einem Lehrverhältnis nach § 10a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Behörde sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 145 des Land- und Forstarbeitsgesetzes beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 10b sowohl das Ausbildungsziel nach § 10g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 4 oder § 10a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013