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(2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist.
(2a) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
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Im Fall des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Nach Ablauf der Bestelldauer hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
(5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen.
(6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (§ 11) ersichtlich zu machen.
(2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist.
(2a) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
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Im Fall des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Nach Ablauf der Bestelldauer hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
(5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen.
(6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (§ 11) ersichtlich zu machen.