§ 40 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt,

c)

Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist,

d)

Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht bietet und

e)

die fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt und

f)

verlässlich ist.

(1a) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch

a)

die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder

b)

eine abgeschlossene Berufsausbildung als

1.

Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),

2.

Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),

3.

Berufsjäger (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),

4.

Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs. 2 lit. i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),

5.

land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 Z 11 der Kärntner land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder

6.

Fischereimeister (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991), oder

c)

die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd § 41 Abs. 7, 8 und 11 vermittelt werden.

(3) Den Berufsausbildungen nach Abs. 2 lit. b sind Berufsausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.

(4) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Unterweisungen nach Bedarf, mindestens aber einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran, darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(5) Prüfungen nach Abs. 2 lit. a und Studien nach Abs. 2 lit. c sind Prüfungen und Studien, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Prüfung oder Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden. Soweit Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung anerkannt wurden (§ 41 Abs. 12), ist keine bescheidmäßige Anerkennung im Einzelfall erforderlich.

(6) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen gemäß Abs. 2 und 5 ist das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 14.04.2017 bis 22.09.2022
(1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt,

c)

Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist,

d)

Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht bietet und

e)

die fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt und

f)

verlässlich ist.

(1a) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch

a)

die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder

b)

eine abgeschlossene Berufsausbildung als

1.

Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),

2.

Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),

3.

Berufsjäger (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),

4.

Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs. 2 lit. i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),

5.

land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 Z 11 der Kärntner land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder

6.

Fischereimeister (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991), oder

c)

die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd § 41 Abs. 7, 8 und 11 vermittelt werden.

(3) Den Berufsausbildungen nach Abs. 2 lit. b sind Berufsausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.

(4) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Unterweisungen nach Bedarf, mindestens aber einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran, darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(5) Prüfungen nach Abs. 2 lit. a und Studien nach Abs. 2 lit. c sind Prüfungen und Studien, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Prüfung oder Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden. Soweit Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung anerkannt wurden (§ 41 Abs. 12), ist keine bescheidmäßige Anerkennung im Einzelfall erforderlich.

(6) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen gemäß Abs. 2 und 5 ist das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

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