§ 12 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Facharbeiterprüfung imWer nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Schulstufe der Fachschule eines Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 in die Fachschule eines anderen Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 übergetreten ist und in diesem Ausbildungszweig ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist zuzulassen, wer die mindestens zweistufige Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist zur Facharbeiterprüfung im ursprünglichen Ausbildungszweig zuzulassen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden erworben hat. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über die Glaubhaftmachung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des ersten Satzes festgelegt werden.

(3) Zur Facharbeiterprüfung für die Gebiete Forstwirtschaft oder Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft ist auch zuzulassen, wer den Waldaufseherkurs oder einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, der für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht, erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens 18 Monate auf dem Gebiet tätig war, in dem die Prüfung angestrebt wird.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Behörde mit Bescheid die für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers in dem Ausbildungszweig angenommen werden kann, für den die Prüfung angestrebt wird.

(5) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und einen auf die Meisterprüfung vorbereitenden Lehrgang – bzw. im Falle einer Teilprüfung (§ 11a) den entsprechenden Teil des Lehrgangs – mit Erfolg besucht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 9/2013, 44/2013, 32/2014

Stand vor dem 10.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.06.2014

(1) Zur Facharbeiterprüfung imWer nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Schulstufe der Fachschule eines Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 in die Fachschule eines anderen Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 übergetreten ist und in diesem Ausbildungszweig ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist zuzulassen, wer die mindestens zweistufige Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist zur Facharbeiterprüfung im ursprünglichen Ausbildungszweig zuzulassen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden erworben hat. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über die Glaubhaftmachung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des ersten Satzes festgelegt werden.

(3) Zur Facharbeiterprüfung für die Gebiete Forstwirtschaft oder Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft ist auch zuzulassen, wer den Waldaufseherkurs oder einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, der für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht, erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens 18 Monate auf dem Gebiet tätig war, in dem die Prüfung angestrebt wird.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Behörde mit Bescheid die für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers in dem Ausbildungszweig angenommen werden kann, für den die Prüfung angestrebt wird.

(5) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und einen auf die Meisterprüfung vorbereitenden Lehrgang – bzw. im Falle einer Teilprüfung (§ 11a) den entsprechenden Teil des Lehrgangs – mit Erfolg besucht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 9/2013, 44/2013, 32/2014

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