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(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen abzunehmen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind von der Behörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch können der Lehrberechtigte und ein Vertreter der für das landwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Schulaufsichtsbehörde bei der Prüfung anwesend sein.
(4) Die Prüfungen haben aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil zu bestehen. In der Prüfungsordnung ist festzulegen, ob Teile der Prüfung vor der ganzen Prüfungskommission oder einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen sind.
(5) Bei der Prüfung hat der Prüfling darzutun, dass er die für die jeweilige Ausbildungsstufe des betreffenden Ausbildungszweiges erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Das Ergebnis der Prüfung ist zunächst für die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu bewerten. Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände ist eine Gesamtnote zu bilden.
(8) Bei der Bewertung „nicht genügend" in einem Prüfungsgegenstand gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern in einem oder zwei Prüfungsgegenständen die Note „nicht genügend" erteilt wurde, kann sich die Wiederholungsprüfung auf diese Prüfungsgegenstände beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen kann frühestens nach drei Monaten, die Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach sechs Monaten erfolgen. Die Prüfung in einzelnen Gegenständen oder die gesamte Prüfung darf nur zweimal wiederholt werden.
(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen.
(10) Nach Abschluss der Bewertung hat der Vorsitzende das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben.
(11) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Aufgrund des Prüfungszeugnisses hat die Behörde eine Urkunde (Facharbeiter- oder Meisterbrief) über die mit der Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung auszustellen. Eine solche Urkunde (Facharbeiterbrief) ist auf Antrag auch auszustellen, wenn die Facharbeiterprüfung in dem betreffenden Ausbildungszweig durch den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule nach § 7 Abs. 2 oder 3 ersetzt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2014
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen abzunehmen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind von der Behörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch können der Lehrberechtigte und ein Vertreter der für das landwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Schulaufsichtsbehörde bei der Prüfung anwesend sein.
(4) Die Prüfungen haben aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil zu bestehen. In der Prüfungsordnung ist festzulegen, ob Teile der Prüfung vor der ganzen Prüfungskommission oder einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen sind.
(5) Bei der Prüfung hat der Prüfling darzutun, dass er die für die jeweilige Ausbildungsstufe des betreffenden Ausbildungszweiges erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Das Ergebnis der Prüfung ist zunächst für die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu bewerten. Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände ist eine Gesamtnote zu bilden.
(8) Bei der Bewertung „nicht genügend" in einem Prüfungsgegenstand gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern in einem oder zwei Prüfungsgegenständen die Note „nicht genügend" erteilt wurde, kann sich die Wiederholungsprüfung auf diese Prüfungsgegenstände beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen kann frühestens nach drei Monaten, die Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach sechs Monaten erfolgen. Die Prüfung in einzelnen Gegenständen oder die gesamte Prüfung darf nur zweimal wiederholt werden.
(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen.
(10) Nach Abschluss der Bewertung hat der Vorsitzende das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben.
(11) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Aufgrund des Prüfungszeugnisses hat die Behörde eine Urkunde (Facharbeiter- oder Meisterbrief) über die mit der Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung auszustellen. Eine solche Urkunde (Facharbeiterbrief) ist auf Antrag auch auszustellen, wenn die Facharbeiterprüfung in dem betreffenden Ausbildungszweig durch den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule nach § 7 Abs. 2 oder 3 ersetzt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2014