§ 20 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn er durchDie Behörde hat einen anerkannten Lehrberechtigten gut geführt wird und eine für die Berufsausbildung ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist Unbescholtenheit und die fachliche Eignung zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des angestrebten Berufes befähigen.

(3) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wirdBetrieb mit Bescheid als Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn er

a)

von einem anerkannten Lehrberechtigten geführt wird und

b)

die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht, insbesondere eine dafür ausreichende und den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist sowie darin eine sachgemäße Ausbildung (Abs. 2) gesichert ist.

(2) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind im Betrieb folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der Ausbilder (§ 20a Abs. 4): auf je fünf Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und auf je 15 Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb tätigen, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

auf bis zu zwei Lehrlinge mindestens eine solche Person und auf jeden weiteren Lehrling mindestens eine weitere solche Person.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen nach Abs. 2 gilt

a)

der Lehrberechtigte als Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und als im Betrieb tätige, fachlich einschlägig ausgebildete Person,

b)

eine Person, die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ausgebildet wird, als Lehrling.

(4) Können in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die für den Lehrberuf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegend, aber nicht durch den Eigentümer oder Pächter geleitetin vollem Umfang vermittelt werden, so kann einedie Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der AusbildungLehrbetrieb abweichend von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichenden Voraussetzungen nach Abs. 2 besitzt1 lit. b erteilt werden, wenn die im Betrieb nicht vermittelbare Ausbildung (ergänzende Ausbildung) durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.

(5) Ist eine ergänzende Ausbildung erforderlich, so hat die Behörde deren Inhalt bezogen auf die Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Lehrberufes sowie auf das jeweilige Lehrjahr festzulegen und den Betrieb bzw. die Einrichtung, in der die ergänzende Ausbildung erfolgt, zu bestimmen.

(6) Eine ergänzende Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(7) Wurde eine Anerkennung als Lehrbetrieb nach Maßgabe des Abs. 4 erteilt und wird der Behörde ein Lehrvertrag zur Genehmigung vorgelegt, der keine entsprechende ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Behörde, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergänzt wurde, im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit die ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.

(8) In der Anerkennung ist auch festzulegen, ob im Lehrbetrieb eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 3 erfolgen kann. Eine solche schwerpunktmäßige Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(9) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(10) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten

(11) Vor der Entscheidung über die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn erAnerkennung oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Dienstnehmer sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

(5) Eine Verurteilung des Lehrberechtigten oder des mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Dienstnehmers wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.

(6) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie der Widerruf der Anerkennung obliegt der Behörde. Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 kannhat die Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden. Vor der Entscheidung istBehörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 12/2010, 9/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 14.04.2010 bis 19.02.2013

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn er durchDie Behörde hat einen anerkannten Lehrberechtigten gut geführt wird und eine für die Berufsausbildung ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist Unbescholtenheit und die fachliche Eignung zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des angestrebten Berufes befähigen.

(3) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wirdBetrieb mit Bescheid als Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn er

a)

von einem anerkannten Lehrberechtigten geführt wird und

b)

die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht, insbesondere eine dafür ausreichende und den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist sowie darin eine sachgemäße Ausbildung (Abs. 2) gesichert ist.

(2) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind im Betrieb folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der Ausbilder (§ 20a Abs. 4): auf je fünf Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und auf je 15 Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb tätigen, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

auf bis zu zwei Lehrlinge mindestens eine solche Person und auf jeden weiteren Lehrling mindestens eine weitere solche Person.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen nach Abs. 2 gilt

a)

der Lehrberechtigte als Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und als im Betrieb tätige, fachlich einschlägig ausgebildete Person,

b)

eine Person, die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ausgebildet wird, als Lehrling.

(4) Können in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die für den Lehrberuf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegend, aber nicht durch den Eigentümer oder Pächter geleitetin vollem Umfang vermittelt werden, so kann einedie Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der AusbildungLehrbetrieb abweichend von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichenden Voraussetzungen nach Abs. 2 besitzt1 lit. b erteilt werden, wenn die im Betrieb nicht vermittelbare Ausbildung (ergänzende Ausbildung) durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.

(5) Ist eine ergänzende Ausbildung erforderlich, so hat die Behörde deren Inhalt bezogen auf die Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Lehrberufes sowie auf das jeweilige Lehrjahr festzulegen und den Betrieb bzw. die Einrichtung, in der die ergänzende Ausbildung erfolgt, zu bestimmen.

(6) Eine ergänzende Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(7) Wurde eine Anerkennung als Lehrbetrieb nach Maßgabe des Abs. 4 erteilt und wird der Behörde ein Lehrvertrag zur Genehmigung vorgelegt, der keine entsprechende ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Behörde, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergänzt wurde, im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit die ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.

(8) In der Anerkennung ist auch festzulegen, ob im Lehrbetrieb eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 3 erfolgen kann. Eine solche schwerpunktmäßige Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(9) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(10) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten

(11) Vor der Entscheidung über die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn erAnerkennung oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Dienstnehmer sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

(5) Eine Verurteilung des Lehrberechtigten oder des mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Dienstnehmers wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.

(6) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie der Widerruf der Anerkennung obliegt der Behörde. Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 kannhat die Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden. Vor der Entscheidung istBehörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 12/2010, 9/2013

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