§ 63 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

ein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet (§ 9 Abs. 4);

b)

die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig macht (§ 11 Abs. 2);

c)

die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 zu erfüllen;

d)

entgegen den Verpflichtungen nach den §§ 12 Abs. 2 und 14 Abs. 1 keinen Fischereiverwalter bestellt oder entgegen § 12 Abs. 3 die Abberufung unterlässt;

e)

einen Fischereiverwalter bestellt oder abberuft, ohne die Bestellung oder Abberufung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;

f)

die Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 3 unterläßt;

g)

die Anzeige eines Unterpachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 18 Abs. 2 unterläßt;

h)

der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach § 20 Abs. 1 nicht nachkommt;

i)

Vorschreibungen nach den §§ 20 Abs. 3 und Abs. 4, 22 Abs. 1 und Abs. 4 oder 24 Abs. 1 nicht nachkommt;

j)

in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;

k)

nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach § 23 Abs. 2 aussetzt;

l)

den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein (§ 25);

m)

als Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten an Fischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 27 lit. a oder lit. b vorliegt (§ 30);

n)

als Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte sind (§ 32 Abs. 1);

o)

Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßnahmen fängt (§ 34 Abs. 2), ohne Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach 34 Abs. 3 zu sein;

p)

den Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oder ein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (§ 35);

qu)

als nach § 37 Abs. 1 Verpflichteter nicht für die regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt (§ 37);

r)

als nach § 37 Abs. 1 Verpflichteter ein Fischereiaufsichtsorgan bestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 39 Abs. 2 zu beantragen;

s)

als Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oder Vertreibung von freilebenden Tieren von einem Fischgewässer Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungen verwendet (§ 47 Abs. 1);

t)

ohne Genehmigung der Landesregierung Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen durchführt, Besatzmaßnahmen mit Fischen, die nicht von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen, durchführt, oder den Fischbesatz entgegen den Bedingungen der Genehmigung durchführt;

u)

gegen die Bewilligungspflicht des § 2 Abs. 4 oder gegen Auflagen im Zusammenhang mit der Bewilligung verstößt.

v)

(entfällt)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten an die Bezirksverwaltungsbehörde und an den Fischereirevierverband unterläßt (§ 10);

b)

die ausreichende Kennzeichnung von Aufzuchtgewässern unterläßt (§ 21 Abs. 3);

c)

die rechtzeitige Mitteilung von Besatzmaßnahmen an den Landesfischereiinspektor oder an den Fischereirevierverband unterläßt oder Besatzmaterial aus Fischzuchtbetrieben verwendet, die keiner regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegen (§ 22 Abs. 2);

d)

bei der Ausübung des Fischfanges die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und gegebenenfalls den Fischereierlaubnisschein nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist oder nicht aushändigt (§ 25 Abs. 3);

e)

eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Unterweisung nach den §§ 26 Abs. 8 und 40 Abs. 4 ausstellt, ohne eine solche Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

f)

bei der Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit oder beim Fangen von Wassertieren mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen eine Bewilligung nach § 34 Abs. 3 nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist (§ 34 Abs. 4);

g)

Vorkehrungen anbringt, die nach Überflutungen beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern (§ 45 Abs. 2 letzter Satz);

h)

vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (§ 46 Abs. 1);

i)

die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben dem Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt (§ 52 Abs. 3);

j)

verbotene Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen iSd § 33a unbefugt mit sich führt oder deren Mitführen durch Angehörige oder Angestellte duldet.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

in den Fällen des Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,

b)

in den Fällen des Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, zu bestrafen.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.

(5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 21.11.2018 bis 22.09.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

ein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet (§ 9 Abs. 4);

b)

die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig macht (§ 11 Abs. 2);

c)

die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 zu erfüllen;

d)

entgegen den Verpflichtungen nach den §§ 12 Abs. 2 und 14 Abs. 1 keinen Fischereiverwalter bestellt oder entgegen § 12 Abs. 3 die Abberufung unterlässt;

e)

einen Fischereiverwalter bestellt oder abberuft, ohne die Bestellung oder Abberufung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;

f)

die Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 3 unterläßt;

g)

die Anzeige eines Unterpachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 18 Abs. 2 unterläßt;

h)

der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach § 20 Abs. 1 nicht nachkommt;

i)

Vorschreibungen nach den §§ 20 Abs. 3 und Abs. 4, 22 Abs. 1 und Abs. 4 oder 24 Abs. 1 nicht nachkommt;

j)

in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;

k)

nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach § 23 Abs. 2 aussetzt;

l)

den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein (§ 25);

m)

als Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten an Fischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 27 lit. a oder lit. b vorliegt (§ 30);

n)

als Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte sind (§ 32 Abs. 1);

o)

Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßnahmen fängt (§ 34 Abs. 2), ohne Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach 34 Abs. 3 zu sein;

p)

den Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oder ein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (§ 35);

qu)

als nach § 37 Abs. 1 Verpflichteter nicht für die regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt (§ 37);

r)

als nach § 37 Abs. 1 Verpflichteter ein Fischereiaufsichtsorgan bestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 39 Abs. 2 zu beantragen;

s)

als Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oder Vertreibung von freilebenden Tieren von einem Fischgewässer Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungen verwendet (§ 47 Abs. 1);

t)

ohne Genehmigung der Landesregierung Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen durchführt, Besatzmaßnahmen mit Fischen, die nicht von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen, durchführt, oder den Fischbesatz entgegen den Bedingungen der Genehmigung durchführt;

u)

gegen die Bewilligungspflicht des § 2 Abs. 4 oder gegen Auflagen im Zusammenhang mit der Bewilligung verstößt.

v)

(entfällt)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten an die Bezirksverwaltungsbehörde und an den Fischereirevierverband unterläßt (§ 10);

b)

die ausreichende Kennzeichnung von Aufzuchtgewässern unterläßt (§ 21 Abs. 3);

c)

die rechtzeitige Mitteilung von Besatzmaßnahmen an den Landesfischereiinspektor oder an den Fischereirevierverband unterläßt oder Besatzmaterial aus Fischzuchtbetrieben verwendet, die keiner regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegen (§ 22 Abs. 2);

d)

bei der Ausübung des Fischfanges die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und gegebenenfalls den Fischereierlaubnisschein nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist oder nicht aushändigt (§ 25 Abs. 3);

e)

eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Unterweisung nach den §§ 26 Abs. 8 und 40 Abs. 4 ausstellt, ohne eine solche Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

f)

bei der Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit oder beim Fangen von Wassertieren mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen eine Bewilligung nach § 34 Abs. 3 nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist (§ 34 Abs. 4);

g)

Vorkehrungen anbringt, die nach Überflutungen beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern (§ 45 Abs. 2 letzter Satz);

h)

vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (§ 46 Abs. 1);

i)

die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben dem Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt (§ 52 Abs. 3);

j)

verbotene Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen iSd § 33a unbefugt mit sich führt oder deren Mitführen durch Angehörige oder Angestellte duldet.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

in den Fällen des Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,

b)

in den Fällen des Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, zu bestrafen.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.

(5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

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