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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
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(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
(5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
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(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
(5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.